AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der BIBKO® Umwelt- und Reinigungstechnik GmbH
für die Lieferung von Maschinen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen (Liefergegenstand) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.Schriftlich ist eine Vereinbarung bei Erklärung per E-Mail, Fax oder Brief.
(2) BIBKO® Umwelt- und Reinigungstechnik GmbH (im Folgenden: Lieferer) beliefert ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, namentlich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: Besteller).
(3) Schriftlich getroffene Individual- oder Sonder-vereinbarungen gehen, soweit sie reichen, diesen AGB vor.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheber-rechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Als „vertraulich“ gekennzeichnete Pläne dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Auftragserteilung und Lieferumfang
(1) Aufträge über Neulieferungen gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung dem Besteller durch Zugang einer schriftlichen Auftrags-bestätigung bestätigt hat (Vertragsschluss). Das gilt auch für den Vertragsschluss bei durch Vertreter vermittelten Aufträgen. Abweichend von Satz 1 gilt bei der fristwahrenden Annahme eines verbindlichen Angebots der Vertrag bereits hierdurch zu den Angebotsbedingungen als verbindlich zustande gekommen.
(2) Aufträge über Bestellungen von Ersatzteilen gelten entgegen Absatz 1 mit Auslieferung der Ware als zustande gekommen.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
§ 4 Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, und werden in Euro ausgewiesen. Die Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten. Der Besteller trägt die Fracht- und Versandkosten.
(2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser- und Unfallschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(4) Bei allen nach Vertragsschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen wesentlichen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
(1) Der Preis ist nach Zugang der ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers per Überweisung zu leisten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers stehen diesem nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als der Gegenanspruch aus diesem selben Vertragsverhältnis resultiert.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Zahlungsfrist jeweils um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Lieferer – auch ohne vorherige fruchtlose Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.Für jede Mahnung werden Mahnauslagen in Höhe von 40 € geltend gemacht, die der Besteller zusätzlich zu tragen hat, § 288 Abs. 5 BGB.
(4) Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
§ 6 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ein Liefergegenstand gilt mit Zugang der Rechnung beim Besteller als versandbereit.
(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Der Liefertermin wird um die Zeit der Verzögerung nach hinten verschoben.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich, soweit Umstände nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Zeit, in der solche Umstände und ihre Auswirkungen andauern, bei
1. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
2. Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z. B. Kriege, Terroranschläge, Aufstände oder Naturkatastrophen) oder
3. sonst unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn solche Umstände bei Unter-lieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Besteller unverzüglich mit.
(5) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen, nicht nur einfachfahrlässigen Verschuldens des Lieferers, seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche aus Verzug berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25 %, insgesamt aber höchstens 2,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (Preisgefahr) geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt entsprechend, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versendungs-kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat für die jeweilige Teilleistung.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Dem Besteller ist es jedoch unbenommen, Versicherungen auf seinen Wunsch und auf seine Kosten selbst oder durch den Lieferer abzuschließen.
§ 8 Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Gefahrübergang, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt der Liefer-gegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, und zwar schriftlich, nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Ansprüche auf Mängel-beseitigung verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang, wobei sich die Frist um die Dauer von durch Nachbesserungs-arbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert. Folgen normaler Abnutzung insb. an Verschleißteilen stellen keine Sachmängel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. § 9 dieser AGB bleibt unberührt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung sowie eine weitergehende Haftung des Lieferers für daraus resultierende Folgen aus. Dem Lieferer muss die zur Prüfung an Ort und Stelle erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben werden.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt eine unentgeltliche Nacherfüllung durch den Lieferer innerhalb einer angemessenen Frist. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insb. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Besteller Wieder- oder Zwischenverkäufer, trägt der Lieferer die Kosten, die nach Satz 4 anfallen, nur bis zum Sitz des Bestellers. Etwaige Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
(6) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerk-stoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
(7) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Besteller den Preis angemessen mindern oder bei erheblichen Mängeln oder nach Fehlschlagen der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten. Fehlgeschlagen ist eine Nach-besserung, wenn der Lieferer dies bereits vier Mal versucht hat. Dies gilt auch, wenn der Lieferer trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Besteller die Nachbesserung bis zum Fristablauf unterlassen hat. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst ent-standen sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus § 9 dieser AGB ein anderes ergibt.
(8) Hat der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(9) § 478 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Haftung des Lieferers
(1) Der Lieferer haftet in den gesetzlichen Verjährungsfristen für durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen verursachte Schadensersatzansprüche
1. aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
3. aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Kardinalpflichten sind wesentliche, zur Erreichung der jeweiligen Vertragsziele notwendige Hauptpflichten. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen bei der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(2) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden bis zum Neuwert zu versichern, sofern und soweit nicht der Besteller selbst solche Versicherungen abgeschlossen hat und dem Lieferer dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 7 dieser AGB, nachgewiesen hat.
(3) Der Besteller ist zur sorgsamen Behandlung der Liefergegenstände verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten führt der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durch.
(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller hat den Lieferer unver-züglich zu benachrichtigen, wenn ein Liefergegenstand oder eine Teillieferung gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Verfügungen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(5) Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Liefergegenstand oder Teile hiervon im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu-verkaufen. Der Besteller tritt dem Lieferer aber bereits jetzt die Forderungen in Höhe des ausstehenden Rechnungsend-betrages, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatz-steuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob er den Liefergegenstand weiterverarbeitet hat oder nicht.
(6) Der Besteller bleibt ermächtigt, diese Forderungen selbst einzuziehen. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eine Forderungseinziehung durch den Lieferer erfolgt nur, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungs-verzug ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen alle zur Einziehung erforderlichen Informationen, insbesondere Schuldner und Forderung, bekannt zu geben. Im Falle eines Scheck- oder Wechselverfahrens erlischt der Eigentums-vorbehalt erst, wenn der Besteller seinen Gesamt-verpflichtungen gegenüber dem Lieferer in vollem Umfang nachgekommen ist.
(7) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird eine abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit einem seiner Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen, so gilt die Kontokorrentforderung bis zu deren Saldierung in voller Höhe als an den Lieferer abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an deren Stelle der anerkannte Saldo. Dieser ist bis zur Höhe der ursprünglich abgetretenen Forderung an den Lieferer abgetreten.
(8) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch bestehenden, zu sichernden Forderungen des Lieferers um mehr als 20 % übersteigt.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auf Kosten des Bestellers zur Rücknahme nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klagen des Bestellers beim Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Lieferers in 71717 Beilstein oder – im Falle der Lieferung durch eine Zweig-niederlassung des Lieferers – der Sitz der Zweignieder-lassung, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 12 Rechtswahl
Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Besteller findet deutsches Recht, unter Einschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenverkaufs – CISG), Anwendung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Weitere, auch zukünftige zwischen-staatliche oder internationale Übereinkommen, müssen zur wirksamen Einbeziehung individuell und schriftlich vereinbart werden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam bzw. undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die den gewollten wirtschaftlichen Zielsetzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
BIBKO® Umwelt- und Reinigungstechnik GmbH, Steinbeisstraße 1 + 2, 71717 Beilstein
Stand: 05.01.2015